- Zollschuldner
- gemäß Art. 4 Nr. 12 ZK die zur Erfüllung der ⇡ Zollschuld verpflichtete Person. Wer Z. wird, regelt der Zollkodex (ZK) bei den einzelnen Zollschuldentstehungstatbeständen.
Lexikon der Economics. 2013.
Lexikon der Economics. 2013.
Zollanmeldung — Die Zollanmeldung ist in Deutschland eine Steuererklärung nach der Abgabenordnung und dem Zollkodex. Sie erfolgt mit Abgabe des EP (Einheitspapier), mit der Internetzollanmeldung oder mit dem IT Verfahren der deutschen Zollverwaltung ATLAS. Das… … Deutsch Wikipedia
Freizone — I. Zollrecht:1. Begriff: Der frühere zollrechtliche Begriff Freihafen ist durch den Begriff F. abgelöst und um den Begriff Freilager ergänzt worden. Derartige Einrichtungen dienen generell dem Umschlag und der zeitlich unbegrenzten Lagerung von… … Lexikon der Economics
Haftung — I. Bürgerliches Recht:1. Allgemeine H.: Grundsätzlich nur H. für eigenes ⇡ Verschulden, ausgenommen die H.: (1) Für ⇡ Erfüllungsgehilfen; (2) für ⇡ Verrichtungsgehilfen; (3) des Inhabers einer Fabrik, eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer … Lexikon der Economics
Zollbescheid — die – entweder per Datenverarbeitung, schriftlich oder mündlich – mitgeteilte ⇡ Überlassung einer Ware zu einem Zollverfahren. Häufig ist im Z. zugleich die Aufforderung der Zollstelle an den Zollschuldner zur Zahlung der Einfuhrabgaben in der… … Lexikon der Economics
Zollschuld — gemäß Art. 4 Nr. 9 ZK ist die Z. die persönliche Zahlungspflicht von Ein oder Ausfuhrabgaben der als ⇡ Zollschuldner (Art. 4 Nr. 12 ZK) zur Erfüllung verpflichteten Person. Sie wird als Einfuhrzollschuld definiert, wenn Einfuhrabgaben im Sinn des … Lexikon der Economics